Abgabefristen für unsere Mitglieder


Unsere Mitglieder haben Anspruch auf kostenlose Steuerberatung in unseren Beratungsstellen.

Wir beraten unsere Mitglieder in seperat geschützten Besprechungsräumen sowohl vor Ort als auch online über OpenTalk® oder ihren Anbieter. Eine vorherige Terminvereinbarung ist auch in ihrem Sinne, um lange Wartezeiten in unserem Warteraum und Störungen während des Beratungsgespräches zu vermeiden. Auf Wunsch unterstützen wir unsere Mitglieder auch bei uns vor Ort oder bei Ihnen per Fernwartung bei der Einrichtung ihres ELSTER-Zugang.

Möchten unsere Mitglieder ihre Erklärung zur Einkommensteuer von unserem Verein anfertigen lassen, so sind die Beauftragung und Unterlagen rechtzeitig zu den Fristen gemäß § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung bei der zuständigen Beratungsstelle beizubringen. Allein eine Mitgliedschaft begründet keine Beauftragung zum Anfertigen und elektronischen Abgabe! Versäumt das Mitglied die gesetzlichen Fristen, so besteht kein Anspruch mehr auf rechtzeitige Abgabe durch unsere Beratungsstellen. Die Folgen wie Verspätungszuschläge und Verzugszinsen sind dann vom Mitglied selbst zu tragen.

Die Fristen gemäß § 149 Absatz 2 Abgabenordnung sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, demnach also:

Die Beratungsstellenleiter selbst haben verlängerte Abgabefristen gemäß § 149 Absatz 3, spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, demnach also:


Hinweis: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Rechtsgrundlagen sind §§ 108, 109, 149 Absätze 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) sowie Artikel 97 § 36 Absätze 1 und 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) in der Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie.

Stand 14. Mai 2025

Die Angaben sind ohne Gewähr, Irrtümer vorbehalten!