Abgabefristen für unsere Mitglieder
Unsere Mitglieder haben Anspruch auf kostenlose Steuerberatung in unseren Beratungsstellen.
Wir beraten unsere Mitglieder in seperat geschützten Besprechungsräumen sowohl vor Ort als auch online über OpenTalk® oder ihren Anbieter. Eine vorherige Terminvereinbarung ist auch in ihrem Sinne, um lange Wartezeiten in unserem Warteraum und Störungen während des Beratungsgespräches zu vermeiden. Auf Wunsch unterstützen wir unsere Mitglieder auch bei uns vor Ort oder bei Ihnen per Fernwartung bei der Einrichtung ihres ELSTER-Zugang.
Möchten unsere Mitglieder ihre Erklärung zur Einkommensteuer von unserem Verein anfertigen lassen, so sind die Beauftragung und Unterlagen rechtzeitig zu den Fristen gemäß § 149 Absatz 2 der Abgabenordnung bei der zuständigen Beratungsstelle beizubringen. Allein eine Mitgliedschaft begründet keine Beauftragung zum Anfertigen und elektronischen Abgabe! Versäumt das Mitglied die gesetzlichen Fristen, so besteht kein Anspruch mehr auf rechtzeitige Abgabe durch unsere Beratungsstellen. Die Folgen wie Verspätungszuschläge und Verzugszinsen sind dann vom Mitglied selbst zu tragen.
Die Fristen gemäß § 149 Absatz 2 Abgabenordnung sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres oder sieben Monate nach dem gesetzlich bestimmten Zeitpunkt, demnach also:
- Erklärung für das Kalenderjahr 2020, Abgabefrist bis 31.10.2021
- Erklärung für das Kalenderjahr 2021, Abgabefrist bis 31.10.2022
- Erklärung für das Kalenderjahr 2022, Abgabefrist bis 30.09.2023
- Erklärung für das Kalenderjahr 2023, Abgabefrist bis 31.08.2024
- Erklärung für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 31.07.2025
- Erklärung für das Kalenderjahr 2025, Abgabefrist bis 31.07.2026
- Erklärung für das Kalenderjahr 2026, Abgabefrist bis 31.07.2027
- Erklärung für das Kalenderjahr 2027, Abgabefrist bis 31.07.2028
- Erklärung für das Kalenderjahr 2028, Abgabefrist bis 31.07.2029
- Erklärung für das Kalenderjahr 2029, Abgabefrist bis 31.07.2030
- Erklärung für das Kalenderjahr 2030, Abgabefrist bis 31.07.2031
- Erklärung für das Kalenderjahr 2031, Abgabefrist bis 31.07.2032
- Erklärung für das Kalenderjahr 2032, Abgabefrist bis 31.07.2033
- Erklärung für das Kalenderjahr 2033, Abgabefrist bis 31.07.2034
- Erklärung für das Kalenderjahr 2034, Abgabefrist bis 31.07.2035
- Erklärung für das Kalenderjahr 2035, Abgabefrist bis 31.07.2036
- Erklärung für das Kalenderjahr 2036, Abgabefrist bis 31.07.2037
Die Beratungsstellenleiter selbst haben verlängerte Abgabefristen gemäß § 149 Absatz 3, spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres, demnach also:
- Erklärung für das Kalenderjahr 2020, Abgabefrist bis 31.08.2022
- Erklärung für das Kalenderjahr 2021, Abgabefrist bis 31.08.2023
- Erklärung für das Kalenderjahr 2022, Abgabefrist bis 31.07.2024
- Erklärung für das Kalenderjahr 2023, Abgabefrist bis 31.05.2025
- Erklärung für das Kalenderjahr 2024, Abgabefrist bis 30.04.2026
- Erklärung für das Kalenderjahr 2025, Abgabefrist bis 01.03.2027
- Erklärung für das Kalenderjahr 2026, Abgabefrist bis 29.02.2028
- Erklärung für das Kalenderjahr 2027, Abgabefrist bis 28.02.2029
- Erklärung für das Kalenderjahr 2028, Abgabefrist bis 28.02.2030
- Erklärung für das Kalenderjahr 2029, Abgabefrist bis 28.02.2031
- Erklärung für das Kalenderjahr 2030, Abgabefrist bis 01.03.2032
- Erklärung für das Kalenderjahr 2031, Abgabefrist bis 28.02.2033
- Erklärung für das Kalenderjahr 2032, Abgabefrist bis 28.02.2034
- Erklärung für das Kalenderjahr 2033, Abgabefrist bis 28.02.2035
- Erklärung für das Kalenderjahr 2034, Abgabefrist bis 29.02.2036
- Erklärung für das Kalenderjahr 2035, Abgabefrist bis 02.03.2037
- Erklärung für das Kalenderjahr 2036, Abgabefrist bis 01.03.2038
Hinweis: Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.
Rechtsgrundlagen sind §§ 108, 109, 149 Absätze 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) sowie Artikel 97 § 36 Absätze 1 und 3 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (EGAO) in der Fassung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie.
Stand 14. Mai 2025
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